Wallbox steuerlich absetzen
Eine Wallbox kann in bestimmten Konstellationen steuerlich abgesetzt werden — und die Ersparnis ist erheblicher als viele denken. Die wichtigsten drei Wege:
Für Selbstständige und Gewerbetreibende
Wird die Wallbox betrieblich genutzt (z.B. für Dienstfahrten, Lieferverkehr, Außendienst), ist sie als Betriebsausgabe vollständig absetzbar — inkl. Installationskosten und anteiliger Stromkosten. Bei 42% Grenzsteuersatz und einer 1.500 €-Investition spart das ca. 630 € Einkommensteuer.
Für Arbeitnehmer mit Dienstwagen
Wenn der Arbeitgeber die Wallbox bereitstellt oder bezuschusst, kann dies lohnsteuerfrei oder pauschalversteuert (§ 40 EStG) erfolgen. Die Ladekosten zu Hause können pauschal erstattet werden (2026: 30 €/Monat für reine E-Autos, 15 €/Monat für Plug-in-Hybride) — ohne Belege, ohne Versteuerung. Details: Arbeitgeber-Förderung →
Handwerkerleistung (§ 35a EStG)
Die Installationskosten (nicht die Hardware) können als Handwerkerleistung abgesetzt werden: 20% der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr. Wichtig: Nur der Arbeitsanteil der Rechnung, nicht das Material.
Was zählt als Handwerkerleistung?
Nur der Lohn- und Fahrkostenanteil — kein Material. Bitte den Elektriker, Lohn und Material auf der Rechnung separat auszuweisen. Zahlung muss per Überweisung oder Karte erfolgen — Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Eintragen in der Steuererklärung unter "Haushaltsnahe Aufwendungen / Handwerkerleistungen".
Beispiel: Installationsrechnung 1.400 € gesamt, davon 700 € Lohn → 20% von 700 € = 140 € direkte Steuererstattung. Maximal möglich: 6.000 € Lohnanteil/Jahr → 1.200 € Steuererstattung. Dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen — nicht nur von der Bemessungsgrundlage, wie bei normalen Werbungskosten. Wer die Wallbox 2026 installiert, trägt den Betrag in der Steuererklärung unter Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 71–72) ein.
